Bei der Stadt Ladenburg, ca. 12.700 Einwohner, gelegen zwischen den Oberzentren Heidelberg und Mannheim in der Metropolregion Rhein-Neckar (Rhein-Neckar-Kreis), ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers die Stelle des hauptamtlichen
Bürgermeisters (m/w/d)
zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, den 02. Februar 2025, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, den 23. Februar 2025 statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger (m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Dienstag, den 07. Januar 2025 bis 18:00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt Stadt Ladenburg, Hauptstraße 7 in 68526 Ladenburg, in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
Der Bewerbung sind die folgenden Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
- 25 Unterstützungsunterschriften von zum Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern; diese werden auf Anforderung der Bewerberin / des Bewerbers unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung, vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt – kostenfrei zur Verfügung gestellt.
- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
- Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben.
In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Ort und Zeit einer eventuellen öffentlichen Vorstellung werden den Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.