Ein Grabungsschutzgebiet ist nach § 22 DSchG BW ein Gebiet, bei dem die berechtigte Vermutung besteht, dass der Boden weitere verborgene Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung birgt.
Deshalb dürfen Arbeiten grundsätzlich nur mit Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. Dies gilt vor allem bei Bodeneingriffen jeglicher Art und bei allen Handlungen, durch die verborgene Kulturdenkmale gefährdet werden können.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie eine bauliche Anlage errichten, verändern oder beseitigen möchten, auch dann, wenn dafür keine baurechtliche Genehmigung nötig ist, oder wenn Sie einen Weg anlegen, eine unterirdische Leitung verlegen, eine Mauer oder eine andere Einfriedung errichten.
Dadurch soll erreicht werden, dass die zu erwartenden archäologischen Funde und Befunde wissenschaftlich gesichert und dokumentiert werden können.
Was ist eine Gesamtanlage?
Eine Gesamtanlage ist eine Gruppe von Immobilien bestehend aus Gebäuden, Straßen, Plätzen, Frei- und Wasserflächen, die als Ensemble gemeinsam ein Kulturdenkmal bilden. Auf diese Weise können ganze historische Stadtkerne unter Denkmalschutz gestellt werden.
Derzeit gibt es in Baden-Württemberg 115 Objekte, die als Gesamtanlage nach § 19 DSchGBW geschützt sind. In Ladenburg wurde auf dieser Grundlage und mit Wirkung der Verordnung vom 01.12.1983 die gesamte historische Altstadt unter Denkmalschutz gestellt.
Ist Ihr Haus Bestandteil der Gesamtanlage, steht es – im Unterschied zu einem Kulturdenkmal – nur in seiner äußeren Gestalt unter Schutz. Dazu zählt nicht nur die baukörperliche Gestalt, sondern auch die Fassadengestaltung, die Farbgebung, die Materialwahl etc.