Führerschein - bei Namensänderung umtauschen
Vorab informieren:
Hat sich Ihr Name geändert, können Sie Ihren alten Führerschein umtauschen. Eine Pflicht zum Umtausch besteht nicht.
Behalten Sie Ihren alten Führerschein, müssen Sie sich bei Kontrollen durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Hinweis: Für Fahrten ins Ausland kann es aber sinnvoll sein, wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen lassen.
Achtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft aber nur das Führerscheindokument. Es muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
Namensänderung
- Personalausweis oder Reisepass
- alter Führerschein
- ein biometrisches Passfoto
- Nachweis über die erfolgte Namensänderung
- wenn noch kein Kartenführerschein vorhanden ist: zusätzlich
Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"), wenn der Führerschein nicht im Geltungsbereich der zuständigen Behörde ausgestellt wurde
Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der Fahrerlaubnisbehörde in Weinheim beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.
Sie erhalten einen neuen Kartenführerschein („EU-Führerschein“).
Den Führerschein kann auch eine andere Person mit schriftlicher Vollmacht von Ihnen abholen.
Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann Ihnen die zuständige Stelle den Kartenführerschein auf Wunsch per Post zusenden. Ansonsten werden Sie benachrichtigt, dass Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen können.
Gegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.
keine
- Führerscheintausch in einen Kartenführerschein wegen Datenänderung (bei alten grauen oder rosafarbenen Führerscheinen): EUR 25,30
- Führerscheintausch bei Datenänderung (bei Kartenführerscheinen): in der Regel EUR 10,00
- Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ("Karteikartenabschrift"): keine
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 21 Antrag auf Erteilung
- § 25 Meldepflichten
Widerspruch
Informationen, wie der Widerspruch einzulegen ist (Form und Frist), erhalten Sie von der für zuständigen Stelle (Führerscheinstelle am Wohnort)
keine
- Abgelaufenen Führerschein neu ausstellen lassen
- Ersatzführerschein beantragen (nach Verlust oder Diebstahl)
- Führerschein (ausländisch) - Umtausch beantragen
- Führerschein (befristet) - Verlängerung beantragen
- Führerschein - Begleitetes Fahren ab 17 Jahren beantragen
- Führerschein - Erweiterung beantragen
- Führerschein - nach Entziehung neu beantragen
- Führerschein - Umtausch in EU-Führerschein beantragen
- Führerschein beantragen
- Internationalen Führerschein beantragen