Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:
Antrag auf Eintragung
Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
die Einhaltung besonderer Formvorschriften
Je nach Einzelfall
sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).
Personalausweis oder Reisepass
Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin.
Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Beschwerden gegen eine Eintragung können nur mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches oder der Amtslöschung eingelegt werden.
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Belastungen, die eventuell auf dem Grundstück liegen (zum Beispiel Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).