Grundbuch – Grundbuchauszug beantragen
Vorab informieren:
Wenn Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind, können Sie daraus erhalten:
- Ausdruck oder Abdruck, wenn das Grundbuch maschinell geführt wird
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.
Um eine Abschrift oder einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
- wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
Sie können sich bei der Antragstellung auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.
Hinweis: Das Grundbuch wird inzwischen regelmäßig in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie
- anstelle der Abschrift einen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten Abdruck
- anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten beglaubigten Ausdruck.
Wird das Grundbuch maschinell geführt, kann Ihnen jedes Grundbuchamt einen Ausdruck erteilen. Die Übersendung des Grundbuchausdrucks erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg und nicht unverschlüsselt über das Internet.
keine
- Ausdruck oder unbeglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 10,00
- amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Abschrift (Kopie) aus dem Grundbuch: EUR 20,00
Amtliche Ausdrucke werden nur in besonderen Fällen benötigt. In der Regel genügen unbeglaubigte Ausdrucke für Bankgeschäfte usw.
Gegen die Kostenrechnung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung statthaft. Der Rechtsbehelf ist nicht an eine Frist gebunden. Die Erinnerung ist bei der Stadtverwaltung Schiltach, Marktplatz 6, 77761 Schiltach oder beim Amtsgericht Sigmaringen, Grundbuchamt, Fidelis-Graf-Straße 2, 72488 Sigmaringen einzulegen. Der entsprechende Antrag kann ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingereicht werden. Die Erinnerung hat keine aufschiebende Wirkung.
Amtliche Ausdrucke werden nur in besonderen Fällen benötigt. In der Regel genügen unbeglaubigte Ausdrucke für Bankgeschäfte usw.