Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss des Gemeinderats der Stadt Ladenburg zum Erlass des Bebauungsplans 4.1.3 „3. Teiländerung Sportzentrum – Sporthalle“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Ladenburg hat mit Beschluss vom 27.09.2023 den Bebauungsplan 4.1.3 „3. Teiländerung Sportzentrum – Sporthalle“ mit textlichen Festungen und Begründung als Satzung (jeweils in der Fassung vom 11.09.2023) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB erlassen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.
Der Bebauungsplan wird mit Beginn des 13.10.2023 rechtsverbindlich.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Begründung im Rathaus der Stadt Ladenburg, Hauptstraße 7, 68526 Ladenburg, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten wie folgt möglich: Während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Ladenburg, Hauptstraße 7, 2. Obergeschoss, Fachbereich Technische Verwaltung (in der Regel montags 8 Uhr bis 12 Uhr und dienstags bis freitags vormittags von 9 Uhr bis 12 Uhr sowie donnerstags nachmittags von 15 Uhr bis 18 Uhr oder nach entsprechender Terminvereinbarung (Herr Rehmsmeier, Tel. 06203/70-150, Frau Jakel, Tel. 06203/70-158 bzw. Herr Höflein, Tel. 06203/70-253).
Der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Begründung wird ebenfalls im Internet auch auf der städtischen Website unter https://www.ladenburg.de/de/Leben/Bauen-Wohnen/Bauleitplanung/Aktuelle-Bebauungsplaene veröffentlicht.
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ladenburg, den 13.10.2023
gez. Stefan Schmutz
Bürgermeister
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